Geschäftsordnung

Geschäftsordnung Kreisverband Stade

Präambel

Diese Geschäftsordnung gilt für Kreismitgliederversammlungen nach §3 Abs. 8 der Kreissatzung. Sie regelt die Arbeitsweise und Durchführung von Kreismitgliederversammlungen der Partei DIE LINKE. Kreisverband Stade.

§1 Geltungsbereich

1. Der Kreisverband Stade der Partei DIE LINKE gibt sich zur Durchführung von Kreismitgliederversammlungen (nachfolgend Versammlung genannt) diese Geschäftsordnung.

2. Alle Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

3. Die Bestimmungen der Kreissatzung haben jeweils Vorrang.

§ 2 Einberufung

1. Die Einberufung von Versammlungen erfolgt schriftlich durch einfachen Brief oder elektronischer Post (E-Mail) unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen durch den Kreisvorstand. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

2. Die Einladung zur Versammlung muss einen Vorschlag zur Tagesordnung, den Versammlungsort sowie Datum und Uhrzeit enthalten.

3. Mitglieder, deren Mitgliedschaft dem Kreisverband erst nach Versenden der Einladungen bekannt geworden ist, erhalten so schnell wie möglich eine Einladung und sind gemäß der Kreissatzung zu behandeln.

§3 Beschlussfähigkeit

1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Kreisverbandes ordentlich eingeladen worden sind.

2. Ferner ist die Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

§4 Versammlungsleitung

1. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Versammlungsleiter/in.

2. Zur/Zum Versammlungsleiter/in kann nur ein ordentliches Mitglied des Kreisverbandes gewählt werden.

3. Die Wahl der/des Versammlungsleiterin/Versammlungsleiters erfolgt grundsätzlich erst nach der Begrüßung, der Genehmigung der Geschäftsordnung und der Genehmigung der Tagesordnung.

4. Die/Der Versammlungsleiter/in ruft die Tagesordnungspunkte und Anträge in der beschlossenen Reihenfolge auf und leitet die Beschlussfassung. Sie/ Er erteilt Rednerinnen und Rednern das Wort, kann ihnen aber auch das Wort entziehen, wenn sie vom Thema abweichen, die Redezeit unangemessen überschreiten oder einen unsachlichen Redestil führen.

§5 Protokoll und Dokumentation

1. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Protokollführer/in.

2. Zur/Zum Protokollführer/in kann nur ein ordentliches Mitglied des Kreisverbandes gewählt werden.

3. Von der Versammlung ist mindestens ein schriftliches Ergebnisprotokoll anzufertigen.

4. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen.

5. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung zur nächsten Versammlung zuzustellen.

6. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, für Dokumentationszwecke Tonbandmitschnitte, Fotografien und/oder Videoaufnahmen anzufertigen und zu archivieren.

§6 Behandlung von Tagesordnungspunkten (TOP) und Anträgen

1. Die/Der Versammlungsleiter/in eröffnet für jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.

2. Bei Bedarf wählt die Versammlung eine Antragskommission, die aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern des Kreisverbandes besteht.

3. Sofern eine/ein Antragssteller/in dies wünscht, erhält sie/er zur Begründung des Antrages das Wort.

4. Vor der Beschlussfassung ist Befürworterinnen/Befürwortern und Gegnerinnen/Gegnern angemessene Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen.

5. Anträge zur Kreissatzung und zu dieser Geschäftsordnung können nur von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden.

6. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Beendigung der Aussprache bzw. Debatte oder zur Begrenzung der Redezeit, ist außerhalb der RednerInnenliste sofort abzustimmen.

7. Anträge an die Versammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Kreisvorstand schriftlich mit Begründung zuzuleiten.

8. Dringlichkeitsanträge, die die vorstehende Antragsfrist nicht einhalten, können auf Beschluss der Versammlung zugelassen werden. Sie müssen spätestens zu Beginn der Versammlung dem Kreisvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

9. Mit der Abstimmung ist der jeweilige Tagesordnungspunkt abgeschlossen.

§7 Stimm- und Rederecht

1. Jedes ordentliche Mitglied des Kreisverbandes hat Stimm- und Rederecht. Außerdem hat sie/er das Recht, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung, Anträge an die Versammlung zu stellen.

2. Mitglieder, deren ordentliche Mitgliedschaft noch nicht begonnen hat, kann auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes per Beschluss der Versammlung das Stimm- und Rederecht erteilt werden.

3. Die Versammlung kann auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes beschließen, Gästen das Rederecht zu erteilen.

4. In der Aussprache zur Kreissatzung, zur Geschäftsordnung und zur Tagesordnung haben nur ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes Stimm- und Rederecht.

5. Wortmeldungen sind schriftlich oder per Handzeichen bei der/beim Versammlungsleiter/in einzureichen bzw. anzuzeigen.

6. Die/Der Versammlungsleiter/in führt eine RednerInnenliste. Eintragung und Worterteilung durch die Versammlungsleitung erfolgt zu jedem Tagesordnungspunkt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

7. Die/Der Versammlungsleiter/in kann in jedem Fall außerhalb der RednerInnenliste das Wort ergreifen.

8. Die Zurücknahme von Wortmeldungen führt zur Streichung von der RednerInnenliste. Eine Zurücknahme zugunsten von anderen Rednerinnen und Rednern ist nicht möglich.

9. Die Redezeit pro Rednerin/Redner soll drei Minuten nicht überschreiten.

10. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes kann die Versammlung beschließen, die RednerInnenliste zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu schließen.

11. Ordentliche Mitglieder können nach Abschluss von Aussprachen, Abstimmungen und Wahlen „Persönliche Erklärungen“ abgeben. Die Redezeit soll dabei drei Minuten nicht überschreiten.

12. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der RednerInnenliste erteilt, sobald die/der Vorredner/in ihre/seine Wortmeldung bzw. Rede abgeschlossen hat.

13. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein/e Für- und eine Gegenredner/in gehört werden.

§8 Abstimmungen

1. Vor Abstimmung ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich durch die/den Versammlungsleiter/in bekannt zu geben.

2. Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt, wird über den weitest gehenden Antrag zuerst abgestimmt. Sollte unklar sein, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung.

3. Abstimmungen erfolgen offen per Stimmkarte oder Handzeichen. Auf Verlangen eines ordentlichen Mitgliedes lässt die/der Versammlungsleiter/in die Stimmen auszählen. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes von der Versammlung beschlossen werden.

4. Sieht die Kreissatzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

5. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§9 Wahlen

1. Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder anderer FunktionsträgerInnen notwendig werden.

2. Beschließt die Versammlung nichts anderes, sind Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschrieben Reihenfolge vorzunehmen. Gesetzliche Vorschriften und die Bestimmungen der Bundes- bzw. Landessatzung sind hierbei zu berücksichtigen.

3. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahl- und Mandatsprüfungskommission. Diese besteht aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern des Kreisverbandes. Die Mitglieder dieser Kommission dürfen dabei selbst nicht für ein Parteiamt oder Mandat kandidieren.

4. Vor der Wahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren wollen und nach der Wahl, ob sie diese annehmen.

5. Das Wahlergebnis wird von der Wahlkommission geprüft, festgestellt und verkündet. Sämtliche Wahlergebnisse sind schriftlich zu protokollieren.

§10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Kreismitgliederversammlung am 20. Februar 2021 beschlossen und tritt am 21. Februar 2021 in Kraft.

Hygienekonzept in Pandemiezeiten

Hygienekonzept – Kreismitgliederversammlung

  1. Das Konzept wird mit der Einladung zur Versammlung übermittelt.
  2. Es wird eine Teilnehmerliste gefertigt.
  3. Im Eingangsbereich und Toilettenbereich wird Hand-Desinfektionsmittel bereitstehen und ist zu benutzen.
  4. Vor Betreten des Veranstaltungsortes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach der Hand-Desinfektion anzulegen.
  5. Die benutzbaren Sitzplätze werden einen Mindestabstand von 1,5m haben.
  6. Auf den Sitzplätzen werden desinfizierte Kugelschreiber und neues Schreibpapier bereitliegen. Teilnehmer können die ausgelegten Hilfsmittel behalten. Anderenfalls werden sie vernichtet.
  7. Die Mund-Nasen-Maske darf am Sitzplatz abgenommen werden. Bei Verlassen des Platzes ist sie wieder anzulegen.
  8. Unterlagen, die während der Veranstaltung verteilt werden müssen, werden mit Hilfe einer Greifhilfe oder anderer abstandswahrender Möglichkeit an die Teilnehmer übergeben oder eingesammelt. Wenn der Abstand es ermöglicht, ist der Einsatz einer Wahlurne vorgesehen.
  9. Abgegebene Unterlagen, die durch Funktionsträger bearbeitet werden müssen, werden nur mit Einmalhandschuhen durch die Funktionsträger berührt.
  10. Nach Abschluss der Versammlung werden alle Sitzplätze desinfiziert.

Die Versammlungsleitung wird die Einhaltung überwachen. Eine Anpassung der Regeln kann je nach Entwicklung vor Ort erfolgen und wird allen Teilnehmern bekannt gemacht.